Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personalbereitstellungen im Sinne des Arbeitskräfteüberlassunggesetz (AÜG) durch die Firma EMP Elektromontagen -Personalmangement GmbH mit Sitz in 8240 Friedberg, Ehrenschachen 207

1. EMP GmbH (=Überlasser) stellt dem Auftraggeber (Beschäftiger) ausschließlich unter Anerkennung und Anwendung dieser Geschäftsbedingungen einen (oder mehrere) Arbeitnehmer zur Verfügung. Diese AGB gelten auch bei Zurverfügungstellung von Arbeitskräften über die ursprünglich vereinbarte oder geplante Dauer oder bei mündlicher Bestellung von Arbeitskräften.

2. Die Personalbereitstellung durch die Fa. EMP GmbH und die Beschäftigung des überlassenen Personals durch den Auftraggeber erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelung, insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBL.
Nr.196 vom 23.03.1988 u. dem seit 1.März 2002 gültige Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung .

3. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß er seinerseits verpflichtet ist, auf überlassene Arbeitskräfte anzuwendende gesetzliche Bestimmungen einzuhalten, insbesondere das Arbeitsgesetz, die Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften und das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz.

4. Der Auftraggeber als Beschäftiger übernimmt die alleinige Haftung für gesetzeswidrige Beschäftigung der von der Fa. EMP GmbH entliehenen Arbeitnehmer in seinem Betrieb oder auf seinen Baustellen und stellt die Fa. EMP GmbH ausdrücklich von jeder Haftung oder über die Fa. EMP GmbH aus einer gesetzeswidrigen Beschäftigung beim Beschäftiger verhängten Strafe frei.

5. Ist ein Beschäftigerbetrieb von Streik od. Aussperrung betroffen, ist dies der Fa. EMP GmbH unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall tritt ein sofortiges Beschäftigungsverbot der überlassenen Arbeitskräfte in Kraft.

6. Die Fa. EMP GmbH haftet nicht für Schäden und/oder Folgeschäden, die von seinem Auftraggeber beigestelltem Personal verursacht werden, da dieses Personal der Dienstaufsicht des Auftraggebers untersteht. Benützt die überlassene Arbeitskraft Arbeitsgeräte, Fahrzeuge etc. des
Beschäftigers, haftet die Fa. EMP GmbH nicht für daran entstandene od. dadurch entstehende Schäden. Vor der Überlassung v. Fahrzeugen an die überlassene Arbeitskraft hat der Beschäftiger zu prüfen, ob die überlassene Arbeitskraft die erforderliche Berechtigung (Führerschein) besitzt.

7. Die Fa. EMP GmbH haftet nicht für Unterbleiben oder Verzögerung der Arbeitsleistung, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit od. Unfall, in diesen Fällen ist die Fa. EMP GmbH berechtigt vom Vertrag zurückzutreten od. eine andere Arbeitskraft zu überlassen, Schadensersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen.

8. Da sowohl der Überlasser als auch der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitschutzrechts gelten, ist der Auftraggeber verpflichtet, die insbesondere nach dem Arbeitnehmerinnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisung-, Aufklärung- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen.

9. Die Normalarbeitszeit beträgt 38,50 Stunden / Woche, bzw. lt. Anbot.

10. Das an die überlassene Arbeitskraft zu bezahlende Entgeld richtet sich nach dem im jeweiligen Beschäftigerbetrieb gültigen Kollektivvertrag. Bestehen im Betrieb des Auftraggebers Betriebsvereinbarungen od. sonstige schriftl. Vereinbarungen zw. Auftraggeber und Betriebsrat d. Auftraggebers so erhöht sich der Überlassungslohn aufgrund des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung um einen fix definierten Prozentsatz. Der Auftraggeber verpflichtet sich demgemäß, die Fa. EMP GmbH umgehend über solche Vereinbarungen zu informieren u. damit eine gesetzl. korrekte Bezahlung des überlassenen Personals zu gewährleisten. Sollte die Fa. EMP GmbH aus diesbezüglichen Unterlassungen des Auftraggebers zu Lohnnachzahlungen verpflichtet werden, so erklärt der Auftraggeber, die Fa. EMP GmbH bezügl. dieser Aufwendungen klag- und schadlos zu halten.

11. Personal der Fa. EMP GmbH ist in keinem Fall inkassoberechtigt.

12. Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im vorhinein fixiert wurde, wird der Auftraggeber die Fa. EMP GmbH mindestens 1Woche vor der geplanten
Einsatzbeendigung schriftlich verständigen.Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, hat er das dafür vereinbarte Entgelt für die Dauer von 1Woche nach Einsatzende zu bezahlen. (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Normalstundensatz)

13. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu, kein vom Auftragnehmer entliehenes Personal abzuwerben. Falls der Auftraggeber während der Überlassung oder innerhalb von drei Monaten das Personal der Fa. EMP GmbH selbst aufnimmt, wird dafür ein pauschaler Schadenersatz in der
Höhe von € 3.600,00 pro Fall vereinbart. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese vereinbarte Summe sofort bei Bekanntwerden einer Abwerbung bei sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen.

14. Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich monatlich bzw. mit Arbeitseinsatzende, sofern keine davon abweichenden schriftliche Vereinbarung erfolgt. Das Zahlungsziel wird mit 14 Tage netto, Verzugszinsen im Ausmaß von 10% per anno ausdrücklich vereinbart.

15. Alle von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren.

16. Als Gerichtsstand gilt Hartberg.